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Barrierefreiheitsgesetz: Was seit 28. Juni 2025 für Websites gilt

Das Barrierefreiheitsgesetz gilt seit 28. Juni 2025 für Webshops und Websites, auf denen Verbraucher bestellen oder buchen können. Ausgenommen sind Dienstleistungen von Kleinstunternehmen: unter zehn Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme. Reine Informationsseiten ohne Bestellung oder Buchung sind laut WKO nicht erfasst.

Bin ich betroffen? Die kurze Antwort

Seit dem Sommer 2025 kommt in Gesprächen immer wieder die Frage: „Muss ich jetzt meine Website umbauen?“ Meistens ist die Antwort beruhigender, als die Leute erwarten. Aber schauen wir es uns der Reihe nach an.

Das Gesetz, kurz BaFG, setzt eine EU-Richtlinie um. Bei Websites zielt es auf den Online-Handel mit Verbrauchern: Webshops, Buchungsplattformen, Apps. Zwei Fragen entscheiden, ob Sie drin sind.

unter 10 Beschäftigteund höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme: Dienstleistungen solcher Kleinstunternehmen sind vom Gesetz ausgenommen
bis zu 80.000 €Strafrahmen für große Unternehmen laut Sozialministerium; für Kleinstunternehmen und KMU gelten geringere Strafhöhen
Welche Websites unter das Barrierefreiheitsgesetz fallen
Ihre WebsiteFällt unter das BaFG?
Reine Informations­seite ohne Bestellung und BuchungLaut WKO nicht erfasst
Webshop für Verbrau­cherJa, außer Sie sind Kleinst­unternehmen
Online-Termin­buchung oder Reservie­rung für Verbrau­cherJa, außer Sie sind Kleinst­unternehmen
Website mit Kontakt­formularUmstritten, die Behörde hat dazu noch nicht entschieden
Angebot nur für Unter­nehmen (B2B)Nein

Die Grenze von zehn Beschäftigten bezieht sich auf das Unternehmen, nicht auf den Webshop. Gerechnet wird laut WKO in Vollzeitstellen: Teilzeitkräfte zählen anteilig, Lehrlinge gar nicht.

Der Streitfall Kontaktformular

Hier wird es ehrlich gesagt unscharf. Die strenge Lesart: Ein Formular ist interaktiv, also fällt die ganze Website unter das Gesetz. Die andere Lesart: Eine Anfrage ist keine Bestellung, also nicht. Entschieden hat die Behörde das noch nicht. Die WKO empfiehlt, zumindest das Formular barrierefrei zu bauen.

Mein Zugang dazu: Dann machen wir das halt gleich ordentlich. Ein sauber beschriftetes Formular kostet in der Umsetzung kaum mehr und hilft jedem, der es ausfüllt.

Was „barrierefrei“ technisch heißt

Das Gesetz selbst nennt keinen technischen Standard. In der Praxis gilt: Wer die europäische Norm EN 301 549 einhält, für den wird die Barrierefreiheit vermutet. Die Norm verweist auf die Richtlinien WCAG 2.1; die WKO empfiehlt die neuere Fassung 2.2. Wer betroffen ist, muss außerdem auf der Website beschreiben, wie sie die Anforderungen erfüllt.

Übergangsfristen für Webshops und Buchungen gibt es keine. Zuständig ist das Sozialministeriumservice.

Ausgenommen heißt nicht egal

Jetzt kommt der Teil, den viele überhören. Neben dem BaFG gibt es seit Jahren das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz. Das verbietet Diskriminierung und gilt laut WKO regelmäßig auch für Unternehmenswebsites, unabhängig von der Betriebsgröße. Verwaltungsstrafen sieht es nicht vor; möglich sind ein Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumservice und Schadenersatz.

Und dann ist da noch die praktische Seite. Eine Website, die man mit schlechten Augen am Handy in der Sonne nicht lesen kann, verliert Kunden. Ganz ohne Gesetz.

Sechs Punkte, die jede Website können sollte

  • Kontrast: Dunkle Schrift auf hellem Grund oder umgekehrt. Hellgrau auf Weiß schaut elegant aus und ist nicht lesbar.

  • Überschriften: Eine Hauptüberschrift pro Seite, darunter sauber gestufte Zwischenüberschriften. Vorleseprogramme springen daran entlang.

  • Bildbeschreibungen: Jedes Bild mit Inhalt bekommt einen kurzen Alternativtext.

  • Tastatur: Menü, Links und Formulare müssen ohne Maus bedienbar sein. Probieren Sie es mit der Tabulatortaste.

  • Formulare: Jedes Feld hat eine sichtbare Beschriftung, Fehler werden als Text erklärt und nicht nur rot markiert.

  • Text als Text: Öffnungszeiten, Preise und Speisekarte gehören auf die Seite, nicht in ein Bild oder ein PDF.

Das ist keine vollständige Prüfung nach WCAG, aber wer diese sechs Punkte erfüllt, hat das Gröbste erledigt. Die ganze Liste für Ihre Website finden Sie im Artikel Website-Check: 25 Punkte.

Aus unserer Praxis

Die meisten Betriebe, mit denen ich rede, sind Kleinstunternehmen und haben keinen Webshop. Rechtlich sind sie beim BaFG also draußen. Trotzdem bauen wir Kontraste, Überschriften und Formulare von Anfang an sauber. Nachträglich umbauen kostet immer mehr. Und wenn der Betrieb wächst oder eine Terminbuchung dazukommt, muss man nicht von vorne anfangen.

Quellen

  1. Rechtsinformationssystem des Bundes: Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), BGBl. I Nr. 76/2023, geltende Fassung, abgerufen am 13. August 2026
  2. Sozialministerium: Barrierefreiheitsgesetz, abgerufen am 13. August 2026
  3. WKO: Barrierefreiheitsgesetz im E-Commerce – FAQ, abgerufen am 13. August 2026
  4. WKO: Barrierefreier Webauftritt, abgerufen am 13. August 2026

Häufige Fragen zum Barrierefreiheitsgesetz

Seit 28. Juni 2025. Es setzt eine EU-Richtlinie um und betrifft bei Websites vor allem Webshops und Seiten, auf denen Verbraucher bestellen oder buchen können. Übergangsfristen für Webshops und Buchungen gibt es nicht.

Dienstleistungen von Kleinstunternehmen sind ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme hat. Die Grenze bezieht sich auf das Unternehmen, nicht auf den Webshop.

Reine Informationsseiten ohne Bestell- oder Buchungsmöglichkeit sind laut WKO vom Barrierefreiheitsgesetz nicht erfasst. Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz verbietet aber Diskriminierung und gilt regelmäßig auch für Unternehmenswebsites.

Laut Sozialministerium bis zu 80.000 € für große Unternehmen; für Kleinstunternehmen und KMU gelten geringere Strafhöhen. Zuständig ist das Sozialministeriumservice.

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