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Bildrechte: welche Fotos auf die Website dürfen

Auf Ihre Website dürfen Fotos, die Sie selbst gemacht haben oder für die Sie eine Erlaubnis haben, und zwar für genau diese Nutzung. Jedes Foto ist nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt, auch ein einfacher Schnappschuss. Wer ein Bild ohne Erlaubnis verwendet, riskiert Unterlassung, ein angemessenes Entgelt und nach § 87 Abs. 3 das Doppelte davon als Schadenersatz.

„Das war doch bei Google“

Der teuerste Satz, den ich im Zusammenhang mit Websites kenne: „Das Foto hab ich bei Google gefunden.“ Google zeigt Bilder an. Es verschenkt sie nicht. Fast jedes Foto, das Sie dort sehen, gehört jemandem.

Und es gibt Leute, die davon leben, solche Fälle zu finden. Mit Programmen, die das Internet nach ihren Bildern durchsuchen. Dann kommt ein Brief, und der ist nicht billig.

Der Grundsatz: Jedes Foto gehört jemandem

In Österreich ist ein Foto geschützt, sobald es gemacht wurde. Man muss nix anmelden. Das Urheberrechtsgesetz kennt zwei Stufen: das Lichtbildwerk, also ein Foto mit eigener Gestaltung, und das einfache Lichtbild. Geschützt ist beides.

70 Jahrenach dem Tod des Urhebers endet der Schutz eines Lichtbildwerks (§ 60 UrhG)
50 Jahrenach der Aufnahme bzw. Veröffentlichung endet der Schutz eines einfachen Lichtbilds (§ 74 UrhG)

Für Ihre Website heißt das: Ein Foto, das jünger als ein paar Jahrzehnte ist, ist praktisch immer geschützt. Die Frage ist nie, ob es jemandem gehört. Die Frage ist, ob Sie es verwenden dürfen.

Woher Fotos kommen dürfen

Bildquellen für die Website und worauf zu achten ist
QuelleErlaubt?Worauf Sie achten
Selbst fotografiertJaAbgebildete Personen müssen einverstanden sein
Vom Fotografen beauftragtJa, im verein­barten UmfangNutzung für Website, Social Media und Druck schriftlich festhalten
Stockfoto mit LizenzJa, laut LizenzLizenz­bedingungen lesen und den Beleg aufheben
Freie Lizenz, etwa Creative CommonsJa, mit AuflagenNamens­nennung und Lizenz­hinweis genau wie verlangt
Vom Hersteller oder LieferantenNur mit ErlaubnisNachfragen, am besten per E-Mail
Aus der Google-BildersucheNeinOhne Erlaubnis des Rechte­inhabers nicht verwenden
Von einer anderen WebsiteNeinAuch nicht „nur vorüber­gehend“

Der zweite Punkt wird oft übersehen. Wenn Sie einen Fotografen bezahlen, gehören Ihnen nicht automatisch alle Rechte. Sie bekommen die Nutzung, die vereinbart ist. Steht im Angebot „für die Website“, dürfen Sie das Bild nicht ohne Weiteres auf ein Plakat drucken. Klären Sie das vorher. Das kostet einen Satz in der E-Mail.

Menschen auf Fotos

Bei Fotos mit Menschen kommt ein zweites Recht dazu: das Recht am eigenen Bild nach § 78 UrhG. Bilder von Personen dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch deren berechtigte Interessen verletzt werden. Dazu kommt der Datenschutz, weil ein Foto einer erkennbaren Person ein personenbezogenes Datum ist.

  • Mitarbeiter: Holen Sie eine schriftliche Einwilligung ein, bevor das Teamfoto online geht. Und nehmen Sie das Foto herunter, wenn jemand den Betrieb verlässt und das möchte.

  • Kunden: Ein Foto vom fertigen Bad ist unproblematisch. Ein Foto, auf dem die Kundin im Bad steht, braucht ihr Einverständnis.

  • Kinder: Hier braucht es die Zustimmung der Eltern. Im Zweifel lassen Sie es.

  • Veranstaltungen: Wer bei einem Fest fotografiert, sollte das vorher sichtbar ankündigen.

Den Namen des Fotografen nennen

Der Urheber hat das Recht, genannt zu werden, wenn er das verlangt (§ 20 UrhG). Bei Stockfotos und freien Lizenzen steht in den Bedingungen, ob und wie.

Am einfachsten sammeln Sie die Bildnachweise an einer Stelle, zum Beispiel im Impressum. Dort sucht sie auch jemand, der sie prüfen will.

Wenn der Brief kommt

Wer ein Foto ohne Erlaubnis verwendet, dem drohen nach dem Urheberrechtsgesetz mehrere Ansprüche: Unterlassung (§ 81), ein angemessenes Entgelt (§ 86) und Schadenersatz (§ 87). Der kann nach § 87 Abs. 3 das Doppelte des angemessenen Entgelts ausmachen. Dazu kommen die Kosten des Anwalts der Gegenseite.

  • Bild sofort entfernen, auch aus dem Medienordner der Website, nicht nur von der Seite.

  • Nichts vorschnell unterschreiben. Eine Unterlassungserklärung bindet Sie lange.

  • Prüfen lassen, ob die Forderung dem Grunde und der Höhe nach stimmt. Dafür ist eine Anwältin oder ein Anwalt da.

„Wir sind so klein, uns findet eh keiner“

Doch. Die Suche läuft automatisch, und der Größe Ihres Betriebs ist das Programm egal. Gefunden wird auch ein einzelnes Foto in einem alten Blogbeitrag.

Die gute Nachricht: Das Thema ist an einem Nachmittag erledigt. Gehen Sie jede Seite durch und fragen Sie bei jedem Bild: Woher ist das, und wo ist der Beleg? Was Sie nicht beantworten können, tauschen Sie aus. Echte Fotos aus Ihrem Betrieb wirken sowieso besser als jedes Stockfoto.

Quellen

  1. Rechtsinformationssystem des Bundes: Urheberrechtsgesetz, § 3, § 20, § 60, § 73, § 74, § 78, § 81, § 86 und § 87, abgerufen am 15. September 2026
  2. Datenschutz-Grundverordnung, Verordnung (EU) 2016/679, Art. 4 und 6, abgerufen am 15. September 2026
  3. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Web Focus, Abschnitt 4 (Rechte an bereitgestellten Inhalten), Stand Oktober 2026, siehe AGB

Häufige Fragen zu Bildrechten

Nein, nicht ohne Erlaubnis des Rechteinhabers. Google zeigt Bilder nur an. Fast jedes Foto ist urheberrechtlich geschützt, auch wenn kein Hinweis dabeisteht.

Sie erhalten die Nutzungsrechte im vereinbarten Umfang, nicht automatisch alle Rechte. Halten Sie schriftlich fest, wofür Sie die Bilder verwenden dürfen, etwa für Website, Social Media und Druck.

Ja, das ist der sichere Weg. Das Recht am eigenen Bild nach § 78 UrhG und der Datenschutz schützen abgebildete Personen. Holen Sie die Einwilligung schriftlich ein und entfernen Sie das Foto, wenn sie widerrufen wird.

Nach dem Urheberrechtsgesetz Unterlassung, ein angemessenes Entgelt und Schadenersatz, der nach § 87 Abs. 3 das Doppelte des angemessenen Entgelts betragen kann. Dazu kommen in der Regel Anwaltskosten.

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