Zum Inhalt springen

Impressum für die Website: Was in Österreich hineingehört

Ein Impressum braucht in Österreich praktisch jede Unternehmenswebsite. Die Pflichtangaben kommen aus mehreren Gesetzen: § 5 E-Commerce-Gesetz verlangt unter anderem Name oder Firma, Anschrift, E-Mail-Adresse, Firmenbuchnummer und UID, § 25 Mediengesetz die Offenlegung mit Unternehmensgegenstand und Sitz. Bei Verstößen drohen Geldstrafen bis 3.000 € nach dem E-Commerce-Gesetz und bis 20.000 € nach dem Mediengesetz. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung.

Warum das Impressum kein Nebenschauplatz ist

Das Impressum ist die Seite, die nie jemand liest. Bis auf zwei Gruppen: Mitbewerber, die einen Fehler suchen, und Kunden, die wissen wollen, ob es den Betrieb wirklich gibt. Beide sollten finden, was sie suchen.

Ich schau mir bei jeder Website, die zu uns wechselt, zuerst das Impressum an. Oft fehlt dort was. Meistens nix Dramatisches. Aber es sind halt genau die Kleinigkeiten, die Ärger machen können.

Drei Gesetze, eine Seite

In Österreich gibt es nicht „das“ Impressumsgesetz. Die Pflichten sind verteilt, und sie überschneiden sich.

Gesetzliche Grundlagen für das Impressum einer Website in Österreich
GesetzFür wenWas es verlangt
§ 5 E-Com­merce-GesetzAn­bieter von Online-Diens­ten, also prak­tisch jede Unter­nehmens­websiteName oder Firma, An­schrift, Kontakt samt E-Mail, Firmen­buch­daten, Aufsichts­behörde, Kammer, UID
§ 25 Medien­gesetzMedieninhaber, dazu zählt auch eine WebsiteOffen­legung: Name oder Firma, Unter­nehmens­gegenstand, Sitz
§ 14 UGBIm Firmenbuch ein­getragene Unter­nehmerFirma, Rechts­form, Sitz, Firmen­buch­nummer und Firmen­buch­gericht
§ 63 Gewerbe­ordnungGewerbe­treibendeName und Stand­ort der Gewerbe­berechtigung

Das Mediengesetz sagt ausdrücklich, dass die Offenlegung gemeinsam mit den Angaben nach dem E-Commerce-Gesetz stehen darf. Eine Seite reicht also. Sie muss nur vollständig sein.

Die Checkliste nach § 5 E-Commerce-Gesetz

Das Gesetz zählt sieben Punkte auf. Ich hab sie so aufgedröselt, dass Sie sie der Reihe nach abhaken können:

  • Name oder Firma: genau so, wie Sie im Firmenbuch oder Gewerberegister stehen.

  • Geografische Anschrift: die Adresse der Niederlassung. Ein Postfach genügt nicht.

  • Kontakt: Angaben, über die man Sie rasch und unmittelbar erreicht, einschließlich E-Mail-Adresse.

  • Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht, sofern vorhanden.

  • Zuständige Aufsichtsbehörde, wenn Ihre Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt.

  • Kammer oder Berufsverband, Berufsbezeichnung und der Staat, in dem sie verliehen wurde.

  • Hinweis auf die gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und wo man sie findet.

  • UID-Nummer, sofern vorhanden.

  • Unternehmensgegenstand für die Offenlegung nach dem Mediengesetz.

  • Grundlegende Richtung der Website, die sogenannte Blattlinie, ebenfalls für das Mediengesetz.

Die Angaben müssen laut Gesetz „leicht und unmittelbar zugänglich“ sein. In der Praxis heißt das: ein Link im Fußbereich, auf jeder Seite, mit dem Wort Impressum. Nicht versteckt hinter drei Klicks.

Wo das Impressum stehen muss

Das E-Commerce-Gesetz verlangt, dass die Angaben „leicht und unmittelbar zugänglich“ sind. Das Mediengesetz sagt für Websites fast dasselbe: „ständig leicht und unmittelbar auffindbar“. Was heißt das in der Praxis?

  • Ein Link auf jeder Seite: Üblich ist der Fußbereich. Dort sucht man ihn, dort gehört er hin.

  • Klar benannt: „Impressum“. Nicht „Rechtliches“, nicht „Über diese Seite“, nicht „Info“.

  • Als Text: Nicht als Bild und nicht als PDF zum Herunterladen.

  • Auch am Handy: Klingt selbstverständlich, oder? Trotzdem fehlt der Link bei manchen Websites in der mobilen Ansicht.

  • Auch für Social Media: Wer Facebook oder Instagram geschäftlich nutzt, sollte dort auf das Impressum der Website verlinken.

Was sich je nach Rechtsform ändert

Die Liste ist nicht für jeden gleich lang. Was im Firmenbuch steht, bestimmt, was ins Impressum muss.

  • Einzelunternehmen ohne Firmenbuch: Ihr Name, die Anschrift, Telefon und E-Mail, das Gewerbe samt zuständiger Behörde, die Kammer, die UID, falls Sie eine haben. Das war es meistens schon.

  • Eingetragenes Unternehmen (e.U., OG, KG): Dazu kommen die Firma laut Firmenbuch, die Rechtsform, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht.

  • GmbH: Wie oben, und für die Offenlegung nach dem Mediengesetz zusätzlich die vertretungsbefugten Organe, also die Geschäftsführung, sowie die Beteiligungsverhältnisse.

  • Freie Berufe: Ärztinnen, Anwälte, Steuerberater und andere geben ihre Kammer an, die Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde, und einen Hinweis auf das Berufsrecht.

Wenn Sie unsicher sind, was davon für Sie gilt: Schauen Sie in Ihren Firmenbuchauszug oder ins Gewerberegister. Was dort steht, gehört ins Impressum. Genau so, Buchstabe für Buchstabe.

Die Erleichterung für kleine Websites

Das Mediengesetz kennt eine Ausnahme, die für viele Betriebe passt. Wenn eine Website nur das Unternehmen und seine Leistungen präsentiert und keine Inhalte bringt, die die öffentliche Meinung beeinflussen können, reicht eine verkürzte Offenlegung. Das steht in § 25 Abs. 5.

Dann genügen für das Mediengesetz Name oder Firma, Unternehmensgegenstand und Wohnort oder Sitz. Die lange Liste mit Beteiligungen und Blattlinie fällt weg.

Achtung: Das betrifft nur das Mediengesetz. Die Angaben nach dem E-Commerce-Gesetz brauchen Sie trotzdem alle. Und sobald Sie auf der Website regelmäßig Meinung machen, etwa in einem Blog zu politischen Themen, gilt die Ausnahme nicht mehr.

Impressum, Datenschutzerklärung, AGB: was ist was

Die drei werden gern in einen Topf geworfen. Es sind aber drei verschiedene Dinge.

  • Impressum: Wer steht hinter der Website? Pflicht für praktisch jede Unternehmenswebsite.

  • Datenschutzerklärung: Welche Daten der Besucher werden verarbeitet und wozu? Ebenfalls Pflicht, sobald Daten verarbeitet werden, und das ist schon beim Kontaktformular der Fall.

  • AGB: Zu welchen Bedingungen verkaufen Sie? Keine Pflicht, aber sinnvoll, wenn Sie über die Website Verträge abschließen.

Drei eigene Seiten, drei eigene Links im Fußbereich. Nicht alles auf eine Seite packen, das findet keiner.

Wann Sie das Impressum anfassen müssen

Das Impressum ist kein Text für die Ewigkeit. Bei diesen Anlässen schauen Sie bitte drüber:

  • Umzug: Neue Adresse, auch wenn es nur ein Stockwerk ist.

  • Neue Rechtsform: Aus dem Einzelunternehmen wird eine GmbH. Dann ändert sich fast alles.

  • Wechsel in der Geschäftsführung.

  • Neue UID oder neues Gewerbe.

  • Neue Telefonnummer oder E-Mail-Adresse.

Tragen Sie sich das einmal im Jahr in den Kalender ein, zum Beispiel im Jänner. Fünf Minuten, und es passt wieder für ein Jahr.

Was bei Fehlern droht

bis 3.000 €Geldstrafe bei Verstößen gegen die Informationspflichten nach § 5 E-Commerce-Gesetz
bis 20.000 €Geldstrafe bei Verstößen gegen die Offenlegungspflicht nach dem Mediengesetz

Das sind die Obergrenzen aus den Gesetzen, nicht das, was im Normalfall verhängt wird. Unangenehmer ist oft etwas anderes: Ein fehlerhaftes Impressum kann auch von Mitbewerbern aufgegriffen werden. Und ein Brief vom Anwalt kostet Nerven, selbst wenn die Sache glimpflich ausgeht.

Die Fehler, die ich am öftesten sehe

  • Nur ein Kontaktformular, keine E-Mail-Adresse: Das Gesetz nennt die elektronische Postadresse ausdrücklich.

  • Alte Daten: Der Betrieb ist vor drei Jahren umgezogen, im Impressum steht noch die alte Adresse.

  • Kammer fehlt: Wer gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, muss die Kammer oder den Berufsverband angeben.

  • Aus Deutschland kopiert: „Angaben gemäß § 5 TMG“ hat auf einer österreichischen Website nix verloren. Das ist ein deutsches Gesetz.

  • Impressum nur am Desktop erreichbar: Am Handy fehlt der Link im Menü. Schauen Sie nach.

Den vierten Punkt sehe ich wirklich oft. Irgendwer hat einen Generator aus Deutschland verwendet, und seitdem steht dort ein Paragraf, den es bei uns nicht gibt.

„Ich bin so klein, das interessiert doch keinen“

Das Gesetz fragt nicht nach der Größe. Es gilt für das Ein-Personen-Unternehmen genauso wie für die GmbH mit fünfzig Leuten. Nur die Liste der Angaben wird kürzer, wenn Sie nicht im Firmenbuch stehen und keine UID haben.

Und ehrlich: Das Impressum ist in einer halben Stunde erledigt. Die Wirtschaftskammer stellt ihren Mitgliedern dafür Hilfen bereit. Wenn die Seite steht, schauen Sie einmal im Jahr drüber, ob noch alles stimmt. Passt.

Bei unseren Kunden bauen wir die Impressum-Seite mit ein und verlinken sie auf jeder Seite. Die Angaben selbst kommen von Ihnen, weil nur Sie wissen, was im Firmenbuch steht. Wie das mit dem Cookie-Banner ist, steht im Artikel Cookie-Banner.

Quellen

  1. Rechtsinformationssystem des Bundes: E-Commerce-Gesetz, § 5 und § 26, abgerufen am 25. August 2026
  2. Rechtsinformationssystem des Bundes: Mediengesetz, § 25 und § 27, abgerufen am 25. August 2026
  3. Unternehmensgesetzbuch § 14 und Gewerbeordnung 1994 § 63, Rechtsinformationssystem des Bundes, abgerufen am 25. August 2026

Häufige Fragen zum Impressum

Praktisch jede Unternehmenswebsite, ja. Die Informationspflichten nach § 5 E-Commerce-Gesetz gelten für Anbieter von Online-Diensten, die Offenlegungspflicht nach § 25 Mediengesetz für Medieninhaber, wozu auch Betreiber einer Website zählen.

Nach § 5 E-Commerce-Gesetz unter anderem Name oder Firma, geografische Anschrift, Kontaktdaten samt E-Mail-Adresse, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht, Aufsichtsbehörde, Kammer und UID-Nummer, jeweils sofern vorhanden. Nach dem Mediengesetz kommen Unternehmensgegenstand und Sitz dazu.

Das E-Commerce-Gesetz sieht Geldstrafen bis 3.000 € vor, das Mediengesetz bis 20.000 €. Das sind die gesetzlichen Obergrenzen.

Wir bauen die Impressum-Seite in Ihre Website ein und verlinken sie auf jeder Seite. Die Angaben liefern Sie. Eine rechtliche Prüfung ersetzen wir nicht.

Ja, beim Mediengesetz. Präsentiert eine Website nur das Unternehmen und seine Leistungen, genügen nach § 25 Abs. 5 Mediengesetz Name oder Firma, Unternehmensgegenstand und Wohnort oder Sitz. Die Angaben nach § 5 E-Commerce-Gesetz bleiben davon unberührt.

Rückruf anfordern – wir melden uns bei Ihnen.

Hinterlassen Sie uns einfach Ihre Nummer. Wir rufen zeitnah zurück – für ein kostenloses, unverbindliches Erstgespräch.