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Datenschutzerklärung für die Website: was hineingehört

In die Datenschutzerklärung einer Website gehört, was Art. 13 der DSGVO verlangt: wer verantwortlich ist, welche Daten wozu und auf welcher Rechtsgrundlage verarbeitet werden, wer sie erhält, wie lange sie gespeichert werden und welche Rechte Besucher haben. Bei Verstößen sieht die DSGVO Geldbußen bis 20 Mio. € oder 4 % des Jahresumsatzes vor.

Der Text, den keiner liest und jeder braucht

Die Datenschutzerklärung ist der längste Text auf den meisten Websites. Und der, bei dem am meisten abgeschrieben wird. Ich seh regelmäßig Erklärungen, in denen ein Newsletter beschrieben wird, den es gar nicht gibt. Dafür fehlt das Kontaktformular, das auf der Seite sehr wohl da ist.

Genau das ist das Problem. Die Erklärung muss beschreiben, was auf Ihrer Website wirklich passiert. Nicht mehr und nicht weniger.

Was Art. 13 DSGVO verlangt

Sobald Sie Daten von Besuchern erheben, müssen Sie informieren. Und Daten erheben Sie praktisch immer, schon weil der Server bei jedem Aufruf die IP-Adresse verarbeitet.

Pflichtangaben der Datenschutzerklärung nach Art. 13 DSGVO
AngabeWas das heißt
Verant­wort­licherName und Kontakt­daten Ihres Betriebs
Zweck und Rechts­grundlageWozu Sie die Daten verarbeiten und worauf Sie sich stützen, zum Beispiel Einwilligung oder Vertrag
Berechtigte InteressenWenn Sie sich darauf berufen: welche es sind
EmpfängerWer die Daten bekommt, etwa der Hoster oder ein Formular-Dienst
DrittlandOb Daten in ein Land außerhalb der EU gehen
Speicher­dauerWie lange Sie speichern oder nach welchen Kriterien
RechteAuskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Wider­spruch, Daten­über­tragbarkeit
WiderrufDass eine Einwilligung jederzeit wider­rufen werden kann
BeschwerdeDas Recht, sich bei der Aufsichts­behörde zu beschweren, in Österreich bei der Daten­schutz­behörde

Art. 12 der DSGVO sagt außerdem, wie die Information auszusehen hat: präzise, transparent, verständlich und leicht zugänglich, in klarer und einfacher Sprache. Ein Link im Fußbereich jeder Seite ist dafür der übliche Weg.

Welche Dienste typischerweise hineingehören

Gehen Sie Ihre Website einmal Seite für Seite durch und schreiben Sie auf, was dort läuft. Meistens kommt diese Liste heraus:

  • Hosting und Server-Logfiles: Wer hostet die Seite, und was wird beim Aufruf protokolliert?

  • Kontaktformular und E-Mail: Welche Daten fragen Sie ab, wohin gehen sie, wie lange bleiben sie?

  • Cookies und Analyse: Welche Werkzeuge laufen, und ab wann? Mehr dazu im Artikel zum Cookie-Banner.

  • Eingebundene Inhalte: Karten, Videos, Schriften oder Buchungssysteme von anderen Anbietern.

  • Bewerbungen: Wenn Sie Stellen ausschreiben, gehört auch das hinein.

Was ich oft sehe: Auf der Seite ist eine Karte eingebunden oder ein Video, und in der Erklärung steht kein Wort davon. Jede Einbindung, die Daten an einen anderen Anbieter schickt, muss drinstehen.

Warum ein Mustertext allein nicht reicht

Ein Generator oder ein Muster ist ein guter Anfang. Schlecht wird es, wenn man das Ergebnis ungelesen einfügt.

20 Mio. €oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes beträgt der Höchstrahmen für Geldbußen nach Art. 83 DSGVO
9 Angabenverlangt Art. 13 DSGVO im Kern, von der Kontaktadresse bis zum Beschwerderecht

Die Höchststrafe trifft keinen Tischler mit fünf Mitarbeitern, das ist schon klar. Aber eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde kann jeder Besucher einbringen. Und dann schaut jemand genau hin.

Prüfen Sie den Text deshalb gegen die Wirklichkeit. Stimmt die Firmenadresse mit dem Impressum überein? Sind alle Dienste genannt? Und ist nix beschrieben, das es auf der Seite gar nicht gibt?

Die Erklärung lebt mit der Website

Der häufigste Fehler passiert nicht beim Start. Er passiert ein Jahr später. Jemand baut ein neues Werkzeug ein, einen Chat oder eine Terminbuchung, und an die Datenschutzerklärung denkt keiner.

Machen Sie es sich einfach: Immer wenn etwas Neues auf die Website kommt, stellen Sie eine Frage. Gehen dabei Daten an jemand anderen? Wenn ja, gehört es in die Erklärung.

Bei uns läuft das so: Wenn wir für einen Kunden einen neuen Dienst einbinden, sagen wir dazu, dass die Erklärung angepasst werden muss. Den Text selbst muss am Ende jemand verantworten, der das rechtlich beurteilen darf. Das können und dürfen wir nicht.

Quellen

  1. Datenschutz-Grundverordnung, Verordnung (EU) 2016/679, Art. 12, 13 und 83, abgerufen am 8. September 2026
  2. Wirtschaftskammer Österreich: EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Datenschutzerklärung / Infopflichten, abgerufen am 8. September 2026
  3. Rechtsinformationssystem des Bundes: Datenschutzgesetz, abgerufen am 8. September 2026
  4. Datenschutzerklärung von web-focus.at, Stand Oktober 2026, siehe Datenschutzerklärung

Häufige Fragen zur Datenschutzerklärung

Praktisch ja. Sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden, verlangt Art. 13 DSGVO eine Information, und schon beim Aufruf einer Seite verarbeitet der Server die IP-Adresse.

Wer verantwortlich ist, welche Daten wozu und auf welcher Rechtsgrundlage verarbeitet werden, wer sie erhält, ob sie in ein Drittland gehen, wie lange sie gespeichert werden und welche Rechte Besucher haben, einschließlich des Beschwerderechts bei der Datenschutzbehörde.

Als Ausgangspunkt ja. Der Text muss aber zu Ihrer Website passen: Alle eingesetzten Dienste müssen genannt sein, und es darf nichts beschrieben werden, das es auf der Seite nicht gibt.

Wir sagen Ihnen, welche Dienste auf Ihrer Website laufen und was sich ändert, wenn ein neuer dazukommt. Die rechtliche Beurteilung des Textes ist keine Leistung von uns; dafür ist eine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt zuständig.

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